Sanierungs- und Insolvenzberatung
Insolvenzstrafverteidigung

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Der Insolvenzplan als schnelles Entschuldungsinstrument

Das Insolvenzplanverfahren für Verbraucher, Unternehmer und Selbstständige:

Was ist der Unterschied zwischen einem außergerichtlichen Vergleich, einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan und einem Insolvenzplanverfahren?

 

Ein außergerichtlicher Vergleich setzt voraus, dass alle Gläubiger eines Schuldners mit einem Vergleichs-vorschlag einverstanden sind. Ist dies nicht der Fall und ist nur ein Gläubiger nicht zustimmungsbereit, kann dieser auch nach einem Vergleich mit allen übrigen Gläubigern immer noch gegen den Schuldner Voll-streckungsmaßnahmen einleiten.

Was nicht in Lehrbüchern steht:

Zwar ist ein außergerichtlicher Vergleich der Königsweg, der Schuldenfalle zu entkommen, erfolgreich lässt sich ein außergerichtlicher Vergleich allerdings nur mit dem nötigen Erfahrungshintergrund, einem ausreichenden Maß an psychologischem Einfühlungsvermögen für die Situation der Gläubigerseite und entsprechendem argumentativ überzeugend vorgetragenen Verhandlungsgeschick herstellen. Das gilt insbesondere beim Umgang mit Inkassounternehmen, die zum einen häufig Banken vertreten und zum anderen selbst als Forderungsinhaber auftreten, wenn von ihnen Forderungen von anderen Gläubigern erworben wurden. Dabei ist wichtig zu wissen, dass der Kaufpreis solcher Forderungen regelmäßig ca. 20 % bis 30 % des ursprünglichen Wertes beträgt. Inkassofirmen sind also wenig geneigt, sich mit einer geringeren Quote zufrieden zu geben, als es ihrem finanziellen Einsatz entspricht. Ob und in welcher Weise Teilvergleiche mit unterschiedlichen Quoten sinnvoll erscheinen, hängt vom Einzelfall ab, denn Gläubiger verhandeln durchaus mit unterschiedlichem Erwartungshorizont hinsichtlich der Höhe des finanziellen Angebotes.

 

Ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan ist Voraussetzung für die Durchführung eines Ver-braucherinsolvenzverfahrens. So schreibt die Insolvenzordnung vor (§ 305 Abs. 1 InsO), dass dem Insolvenzantrag der Nachweis beizufügen ist, dass der Verbraucher/Schuldner - beraten von einer Schuldnerberatungsstelle oder einem Anwalt - allen Gläubigern außergerichtlich einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Schuldner Raten oder einen Einmalbetrag anbietet oder ob er einen sogenannten 0-Plan unterbreitet, also keinerlei Beträge anbietet. Das Gesetz hat diese Regelung aus der Erwägung des Verbraucherschutzes heraus zwingend vorgeschrieben, um dem Verbraucher/Schuldner eine letzte Möglichkeit zu geben, den einschneidenden Folgen eines Insolvenzverfahrens zu entgehen. In der Praxis führen außergerichtliche Schuldenbereinigungspläne in den seltensten Fällen zu einem entsprechenden Ergebnis. Er ist in aller Regel eine notwendige Formalie, die innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens (zwischen Angebot eines solchen Plans und dem Insolvenzantrag dürfen nicht mehr als 6 Monate vergehen) durchgeführt werden muss, um den Insolvenzantrag einreichen zu können.

 

Ein Insolvenzplanverfahren setzt voraus, dass der Schuldner (Verbraucher, Gewerbetreibender, Einzel-unternehmer/Selbstständiger oder ehemals Selbstständiger)  den Antrag auf Durchführung eines Insolvenz-verfahrens (Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz) gestellt hat. Er ist nichts anderes als ein Ver-gleichsvorschlag innerhalb des bereits stattfindenden Insolvenzverfahrens und noch vor Stattfinden des Schlusstermins (Beendigungszeitpunkt des Insolvenzverfahrens), der unter Aufsicht des Gerichts und Beteiligung des Insolvenzverwalters nach einem detaillierten und formal streng ablaufenden Verfahrensplan den Gläubigern einen ' Vorschlag zur Güte ' unterbreitet. 

Stehen dem Schuldner finanzielle Mittel zur Verfügung (die stets von 3. Seite zur Verfügung gestellt werden müssen, denn Eigenmittel müssten ohnehin der Insolvenzmasse von vornherein zur Verfügung gestellt werden), und ist beispielsweise ein außergerichtlicher Vergleich gescheitert, weil ein Gläubiger oder mehrere Gläubiger nicht zustimmungsbereit waren, kann ein Insolvenzplan nach Einleitung eines Verfahrens gleichwohl zu einem Erfolg führen. Denn die Annahme eines solchen Plans gelingt auch dann, wenn und soweit die Mehrheit der Gläubiger mit dem Plan einverstanden ist, die Minderheit der Gläubiger also überstimmt werden kann. Da relativ schnell nach Verfahrenseinleitung ein solcher Insolvenzplan vom Schuldner vorgelegt werden kann und liegen die Voraussetzungen für einen Mehrheitsbeschluss vor, kann der Insolvenzplan innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums zu einer Entschuldung des Schuldners führen. Wird der Plan angenommen, sind die Vergleichsbeträge quotal an alle Gläubiger zu zahlen, auch die Verfahrenskosten sind zu begleichen und der Schuldner ist frei. Ist der Plan in allen Einzelheiten' abgearbeitet', hebt das Insolvenzgericht das Verfahren auf.

 

Fazit:

Vorzuziehen ist stets das Ausloten der Möglichkeiten, einen außergerichtlichen Vergleich herbeizuführen.

Scheitert diese Möglichkeit, kann der Schuldner sich durch einen Insolvenzplan relativ zügig  entschulden und seine wirtschaftliche Unabhängigkeit schnell wiederzuerlangen, eine Möglichkeit, die in Kombination mit dem Instrument der Eigenverwaltung gerade für freie Berufe dazu führen kann, die Ausübung der beruflichen Tätigkeit fortgesetzt und ohne Unterbrechung zu ermöglichen.

Im übrigen gilt für freie Berufe:

Da die berufliche Tätigkeit durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen der damit verbundenen Vermutung des Vermögensverfalls gefährdet ist (Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare, Apotheker, Ärzte etc.) liegt im Insolvenzplanverfahren der Vorteil, dass die Vermutung des Vermögensverfalls durch das Planverfahren im Einzelfall widerlegt werden kann. 

 

Unsere Meinung:

In den Fällen, in denen Gläubiger außergerichtlich gar nicht, wenig oder weniger geneigt sind, auf Forderungen auch nur teilweise zu verzichten, bietet sich bei Vorhandensein entsprechender finanzieller Mittel das Insolvenzplanverfahren  an, Gläubiger durch den Druck des Insolvenzverfahrens zu einer Einigung zu bewegen und sich  frühzeitig zu entschulden.

 

Kontakt

Kanzlei für Sanierungsberatung und Insolvenzstrafverteidigung

 

Dr. jur. Hans-Jürgen Karsten Rechtsanwalt und Notar a.D.

Parkallee 117

28209 Bremen

 

Tel. 0421 69 202 843

Fax 0421 69 202 846

karsten-dr@t-online.de

 

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