Sanierungs- und Insolvenzberatung
Insolvenzstrafverteidigung

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    Pfändungsschutz: P-Konto + aktuelle Grundfreibeträge

    Schutz bei Kontopfändung

    Kontopfändungsschutz ist seit 1. Januar 2012 nur noch über das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) möglich.Das P-Konto ermöglicht dem Inhaber in klar definierten Grenzen Pfändungsschutz außerhalb und innerhalb des Insolvenzverfahrens sowie eine Ansparmöglichkeit maximal bis zur Höhe des doppelten individuellen Freibetrags (§ 850 k Abs. 1 S.3 ZPO).

    Die Bank richtet das Girokonto des Schuldners auf dessen Antrag (bei der Bank) als P-Konto ein. Damit ist bei im Guthaben geführten Konten der Grundfreibetrag gemäß aktueller Pfändungstabelle pfändungsfrei, unabhängig vom Zeitpunkt einer Pfändung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Grundfreibetrag kann sich individuell erhöhen bei gesetzlichen Unterhaltspflichten, Gesundheitsschäden, Kindergeld etc. Diese Aufstockung erfolgt kraft Gesetzes, es bedarf also weder eines Antrags noch einer gerichtlichen Entscheidung. Die Bank darf allerdings Verfügungen des Schuldners über Aufstockungsbeiträge verweigern, bis der Schuldner geeignete Bescheinigungen seines Arbeitgebers, Sozialleistungsträgers oder einer Person bzw. Stelle im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr.1 Insolvenzordnung vorlegt(Rechtsanwalt oder öff. Schuldnerberatungsstelle. Auch der Insolvenzverwalter ist berechtigt, eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Verbraucht der Schuldner in einem Kalendermonat den ihm zustehenden Freibetrag nicht vollständig, so wird der verbleibende Guthabensrest einmalig in den Folgemonat übertragen.

    Eine Kontopfändung ist für jeden Betroffenen unangenehm und kann bei Selbstständigen und Freiberuflern von heute auf morgen eine Bedrohung seiner gesamten wirtschaftlichen Existenz nach sich ziehen, denn es sind nicht nur ausstehende Forderungen betroffen, sondern auch die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit insgesamt. Rechnungen können nicht oder nur in bar bezahlt werden, Waren können nicht eingekauft werden. Der Selbständige ist praktisch von seinem Einkommen abgeschnitten und kann nicht einmal den dringendsten Lebensunterhalt bestreiten.

    Jedermann/frau - auch der Selbstständige - hat Anspruch auf Einrichtung eines P-Kontos

     § 850k Abs. 7, S. 2 ZPO lautet:

    "Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des 4. auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen. "

     

     Die Vorteile liegen auf der Hand :

    Das Geschäftskonto kann von Selbstständigen wie Handwerkern etc. oder Freiberufler im üblichen Geschäftsverkehr weiter genutzt werden und zwar nach außen hin in unveränderter Form.

     

    Was bleibt Ihnen von Ihrem Einkommen?

     

    Aktuelle Freibeträge, die nicht gepfändet werden können in der Zeit vom  1.7.2022 bis 30.6.2023:

    1330,16 € - bleiben Ihnen auf jeden Fall, für das P-Kto. gilt der aufgerundete Betrag von 1340,00 €

     

    500,62 € zusätzlich beträgt die Erhöhung für die 1. Unterhaltspflicht,

    278,90 € zusätzlich beträgt die Erhöhung je 2. - 5. Unterhaltspflicht .

     

     

     

     

     

    Kontakt

    Kanzlei für Sanierungsberatung und Insolvenzstrafverteidigung

     

    Dr. jur. Hans-Jürgen Karsten Rechtsanwalt und Notar a.D.

    Parkallee 117

    28209 Bremen

     

    Tel. 0421 69 202 843

    Fax 0421 69 202 846

    karsten-dr@t-online.de

     

    Xing: HansJuergen_Karsten

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    Insolvenztabelle ab 1.7.2023

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