Sanierungs- und Insolvenzberatung
Insolvenzstrafverteidigung

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    Insolvenzverwalter und Wohlverhaltensphase

    Die Aufgabe des Insolvenzverwalters besteht von Gesetzes wegen darin, die Insolvenzmasse im Interesse der Gläubiger optimal zu verwerten. Daher vertritt er notwendigerweise ausschließlich die Interessen der Gläubiger. In diesem Zusammenhang von Freund- oder Feindverhältnis zu sprechen, wäre verfehlt. Allein die Interessenlagen sind das Entscheidende im Verhältnis des Insolvenzverwalters zum Schuldner. Wenn Sie also Fragen im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren haben, wird er Ihnen - in den allermeisten Fällen Rechtsanwalt von Beruf - sicherlich Rede und Antwort stehen, gute Tipps im Sinne Ihrer Interessenvertretung wird er Ihnen naturgemäß nicht geben können bzw. dürfen, einen bindenden Rechtsrat schon gar nicht. Er wird Sie in der Wohlverhaltensphase regelmäßig anschreiben und „einbestellen“, wenn er es für nötig hält, Sie sind verpflichtet, ihm Einkommensnachweise vorzulegen und jegliche Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse wie auch Ihres Wohnsitzes mitzuteilen. Gehen Sie keiner Erwerbstätigkeit nach, haben Sie dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, dass Sie sich um eine solche bemühen, denn während der Wohlverhaltensphase trifft Sie eine Erwerbsobliegenheit (ähnlich wie im Falle des Bezuges von Hartz IV).

     

    Ihre routinemäßige Überwachung durch Anschreiben bzw. Kontrollmitteilungen tragen zwar die Unterschrift des Insolvenzverwalters, der Inhalt der Schreiben ist aber grundsätzlich standardisiert und wird von seinen Fachkräften vorbereitet. Der Ton/Umgangsstil ist nicht selten in bestimmter und mitunter auch dringender/fristenorientierter Form abgefasst. Sie werden mit ihm über die gesamte Wohlverhaltensphase hinweg zu tun haben. Das gilt ganz besonders, wenn Sie als Selbstständiger oder Freiberufler auch während der Wohlverhaltensphase tätig sind bzw. tätig sein wollen. Behandeln Sie ihn mit Respekt und erwarten Sie umgekehrt ebenso respektvollen Umgang mit Ihnen. Sie kennen das Sprichwort: „Gehe nicht zum Fürst, wenn du nicht gerufen wirst.“ Das sollten Sie beherzigen.

     

    Wenden Sie sich an Ihren Anwalt als Ihren Interessenvertreter, der Sie im Zweifel auch bei etwaigen Konflikten mit dem Insolvenzverwalter/dem Insolvenzgericht berät. Ihr Anwalt vertritt ausschließlich Ihre Interessen.

     

    Mit dem gerichtlichen Schlusstermin in einem Insolvenzverfahren ist die eigentliche Insolvenz beendet und das Gericht leitet bei natürlichen Personen in die Wohlverhaltensphase über. Insolvenz und Wohlverhaltensphase dauern zusammen 3 Jahre, gerechnet ab dem Tag, an dem das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet wurde (Datum des Beschlusses des Insolvenzgerichts).

     

    In der Wohlverhaltensphase können Sie über Ihr pfändungsfreies Einkommen verfügen und es nach eigenem Gutdünken verwenden. Der pfändbare Teil Ihres Einkommens geht aufgrund Ihrer Abtretungserklärung, die Sie mit Ihrem Insolvenzantrag vorgelegt haben, an den Insolvenzverwalter. Kommen Sie insgesamt Ihren insolvenzrechtlichen Obliegenheiten nach und stellt keiner Ihrer Gläubiger einen begründeten Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung, stellt das Gericht nach Ablauf der Wohlverhaltensphase fest, dass Sie Restschuldbefreiung erlangt haben.

     

    Damit sind Sie dann schuldenfrei.

     

    Bei der SCHUFA ist danach für mittlerweile nur noch mind. 6 Monate vermerkt, dass Sie ein Insolvenzverfahren durchlaufen haben. Dann wird auch dieser Eintrag ( sog. Erledigungsvermerk )gelöscht. 

     

     

     

     

    Kontakt

    Kanzlei für Sanierungsberatung und Insolvenzstrafverteidigung

     

    Dr. jur. Hans-Jürgen Karsten Rechtsanwalt und Notar a.D.

    Parkallee 117

    28209 Bremen

     

    Tel. 0421 69 202 843

    Fax 0421 69 202 846

    karsten-dr@t-online.de

     

    Xing: HansJuergen_Karsten

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