Das Verbraucherinsolvenzverfahren läuft in vier Stufen ab.
- Vor Einleitung des eigentlichen Verfahrens hat der Schuldner zwingend zu ver-suchen, mit allen Gläubigern eine außergerichtliche Einigung (Schuldenbereini-gungsverfahren) herbeizuführen.
Gelingt dies nicht, wird unter Vorlage einer Bescheinigung (Anwalt oder öffentliche Schuldnerberatungsstellen) über das Scheitern ein Schuldenbereinigungsplan vorgelegt (der zumeist dem
Vorgehen im vorangegangenen Schuldenbereinigungsversuch entspricht) und zusammen mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht
eingereicht.
- Das Gericht kann u.U. ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren einleiten. Sind beide Schuldenbereinigungsverfahren gescheitert, schließt sich ein vereinfachtes Insolvenzverfahren
an.
- In einem Gerichtstermin kommt es zur Anhörung der Gläubiger oder der Richter führt eine schriftliche Anhörung durch,was in der Praxis die Regel ist. Liegen keine Versagungsgründe vor,
erlässt das Gericht einen Beschluss über den Antrag des Schuldners mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung. Gleichzeitig wird ein Insolvenzverwalter als Treuhänder eingesetzt.
- Es schließt sich die Wohlverhaltensperiode des Schuldners (3-6 Jahre) mit bestimmten Verpflichtungen an,die er unbedingt einzuhalten hat.