- Antragstellung (freiwillig) durch den Schuldner, verbunden mit einem Restschuldbefreiungsantrag und einem Kostenstundungsantrag.
- Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters/eines Sachverständigen.Dieser prüft,ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ob genügend verwertbares Vermögen vorhanden ist,um die Kosten eines
Verfahrens zu decken.
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens wie bei Verbraucherinsolvenz.
- Schlusstermin wie bei der Verbraucherinsolvenz,entweder mündliche oder schriftliche Anhörung der Gläubiger, Beschluss des Gerichts. Anschließende Wohlverhaltensperiode von 6 Jahren wie bei
der Verbraucherinsolvenz.
Im übrigen besteht kaum ein Unterschied zur Verbraucherinsolvenz .