Besonderheiten hat die sog. Freiberuflerpraxis aufzuweisen.
Die Freiberuflerpraxis in der Insolvenz ist kein Einzelfall mehr. Unter Freiberuflern werden die in § 18 Abs. 1 EStG und in § 1 Abs. 2 PartGG genannten freien, insbesondere kammergebundenen
Berufe wie Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Zahnärzte, Architekten und ähnliche Berufe verstanden. Besonders problematisch ist in solchen Fällen die
Erhaltung der Berufszulassung . Deren Widerruf hängt nach unterschiedlichen Voraussetzungen für die einzelnen Freiberufler unter anderem vom Ausmaß des Vermögensverfalls und der
Bejahung des Vorliegens ungeordneter wirtschaftlicher Verhältnisse ab. Der Bundesgerichtshof betrachtet die Sachverhalte je nach Beruf differenziert und gibt damit der jeweiligen Kammer, die über
einen Widerruf entscheidet, die Möglichkeit, die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen.
Wir beraten über die im Einzelfall zweckentsprechende Strategie,
die Vor- und Nachteile von unterschiedlichen Vorgehensweisen und führen in geeigneten Fällen im Wege freier Sanierung eine außergerichtliche Schuldenregulierung durch. Wir vertreten den Betroffenen sowohl vor der jeweilig zuständigen Berufskammer wie auch in der Gläubigerversammlung, ferner ggf. im Verhältnis zum Insolvenzgericht und zum Insolvenzverwalter. Bei der Frage der Erhaltung der Freiberuflerpraxis/der Zulassung arbeiten wir unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Berufsfreiheit den Sachverhalt detailliert auf und stellen die für den Freiberufler sprechenden Umstände heraus.
Sonderfälle stellen Ärzte, Zahnärzte und Apotheker als Freiberufler dar. Für eine Fortführungsanalyse (bei Prüfung des Insolvenzverwalters,ob die Praxis weiterbetrieben werden kann)gelten zwar grundsätzlich keine anderen Maßstäbe,als für sonstige Unternehmen.Allerdings besteht bei Vorliegen von externen Faktoren wie Immobilien-Engagements oder zweifelhaften Geldanlagen immer die Möglichkeit, die Praxis in Übereinstimmung mit dem Insolvenzverwalter fortzuführen.