Sanierungs- und Insolvenzberatung
Insolvenzstrafverteidigung

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Insolvenzstrafverteidigung

 

In allen Phasen einer Unternehmenskrise können sich erhebliche Konsequenzen ergeben, wenn die Geschäftsführung falsch handelt. Staatsanwaltschaften ermitteln in erster Linie gegen Einzelpersonen, da das deutsche Strafrecht (bislang noch)auch in solchen Fällen an der persönlichen Verantwortlichkeit des Handelnden ausgerichtet ist.

 

Im Rahmen jedes Insolvenzverfahrens wird die Frage aufgeworfen, ob in seinem Umfeld möglicherweise Straftaten begangen worden sind. Aufgrund der Verordnung über die Mitteilung in Zivilsachen („MiZi“) übermitteln die Insolvenzgerichte die Akten der Staatsanwaltschaft zur Überprüfung. Es ist davon auszugehen, dass im Zusammenhang mit etwa 80 % der Unternehmensinsolvenzen auch Straftaten begangen werden. Besondere Deliktsgefährdung besteht, wenn die Krisengesellschaft eine GmbH ist. Neben den rein strafrechtlichen Folgen sind stets auch die außerstrafrechtlichen Folgen zu berücksichtigen, etwa Amtsunfähigkeit des Geschäftsführers nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbH-Gesetz (nach erfolgter Verurteilung); Untersagung der Berufsausübung nach  § 96 StBerG; Bußgelder gegen das Unternehmen, dessen Geschäftsführer gegen entsprechende Vorschriften verstoßen hat; Eintragung in das Korruptionsregister bei Betrug und Untreue (z.B. bedeutsam für Teilnahme an Vergabeverfahren); Akteneinsichtsrecht der durch Straftaten Betroffenen zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche usw.

 

 Wir übernehmen die Strafverteidigung

 

in allen Fällen des Vorwurfes der Verwirklichung von Insolvenzdelikten im weiteren wie im engeren Sinne, zum Beispiel bei: 

Insolvenzverschleppung,

Veruntreuung von Arbeitsentgelt, 

Betrug und Subventionsbetrug, 

Untreuetatbeständen, 

Bankrott,

Verletzung der Buchführungspflicht,

Gläubigerbegünstigung,Schuldnerbegünstigung,Steuerhinterziehung,

Steuergefährdung u.a.

 

Hinweis aus der Praxis: Nur selten kommt es bei den meisten der genannten Delikte zu Freisprüchen, weil Ermittlungsverfahren bzw. Anklageerhebung in aller Regel auf beschlagnahmten Unterlagen aufbauen. Demzufolge ist anwaltlicher Handlungsbedarf bereits in einem frühzeitigen Stadium des Ermittlungsverfahrens angezeigt, um eine frühzeitige Schadensbegrenzung betreiben zu können.

 

Kontakt

Kanzlei für Sanierungsberatung und Insolvenzstrafverteidigung

 

Dr. jur. Hans-Jürgen Karsten Rechtsanwalt und Notar a.D.

Parkallee 117

28209 Bremen

 

Tel. 0421 69 202 843

Fax 0421 69 202 846

karsten-dr@t-online.de

 

Xing: HansJuergen_Karsten

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Insolvenztabelle ab 1.7.2024

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