Sie unterliegen als Einzelunternehmer oder Freiberufler keiner Insolvenzantragspflicht wie der
Geschäftsführer einer GmbH bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit. Allerdings ist kein Gläubiger daran gehindert, Insolvenzantrag gegen Sie zu stellen. Falls Sie überschuldet bzw.
zahlungsunfähig sind, bestehen für Sie verschiedene Möglichkeiten, Ihre Selbständigkeit ohne Altschulden auf neue Füsse zu stellen:
z.B. Durchführung eines Moratoriums mit Ihren Gläubigern im Wege freier Sanierung, denn der Königsweg kurzfristiger und dauerhafter Entschuldung liegt in der außergerichtlichen Schuldenregulierung;
z.B. Insolvenz in Eigenverwaltung mit anschließendem Insolvenzplan (kleines Schutzschirmverfahren) mithilfe eines Sanierungsberaters;
z.B. Durchführung des sog. Schutzschirmverfahrens mit 3-monatigem Gläubigerschutz (keine Vollstreckungsmöglichkeiten seitens der Gläubiger) unter Erarbeitung eines Sanierungs-und Insolvenzplans mithilfe eines Sanierungsberaters.
Das für Selbständige/Unternehmer seit 2012 mögliche Insolvenzplanverfahren bietet vereinfacht ausgedrückt die Möglichkeit, einen Teilzahlungsvergleich mit den Gläubigern unter gerichtlicher Aufsicht zu schließen. Dies kann unter Umständen bedeuten, dass die Gläubiger lediglich 5 % bis 10 % ihrer Forderungen erfüllt bekommen.
Die Chance, sich über einen Insolvenzplan zu entschulden, war bisher nur größeren Unternehmen vorbehalten, wird sich aber zunehmend seit Inkrafttreten des ESUG am 1.3.2013 auch bei kleineren Unternehmen und Freiberuflern durchsetzen.
Wir beraten Sie bei der Wahl der richtigen Strategie, um Ihre Selbständigkeit nach Möglichkeit zu erhalten und einen Neustart zu beginnen. Jede Strategie hat Vor-und Nachteile, welche Strategie die richtige für Sie ist, hängt von der Größe Ihres Betriebes und dessen finanzwirtschaftlicher Struktur , also den individuellen Gegebenheiten Ihres 'Falles' ab.