Örtlich zuständig ist stets ein Amtsgericht als Insolvenzgericht und zwar dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Auch für ehemals Selbständige befindet sich dieser an dessen Wohnsitz. Darunter ist der räumliche Mittelpunkt der gesamten Lebensverhältnisse einer Person zu verstehen.
Bei juristischen Personen (GmbH, UG, AG) entscheidet der satzungsmäßig festgelegte und ggf. im Handelsregister eingetragene Sitz.