Die Kosten des Insolvenzverfahrens bestehen aus den Gerichtskosten, sowie den Vergütungen und Auslagen des Insolvenzverwalters und der Gläubigerausschussmitglieder (sofern ein Ausschuss eingesetzt wurde).
Für die Berechnung der Gerichtskosten ist der Wert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Beendigung maßgebend.
Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Erstattung seiner baren Auslagen wie etwa Fahrtkosten und auf eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung. Auslagen und Vergütung werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt und aus der Masse entrichtet.Die Höhe der Vergütung ist detailliert in der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung geregelt. Sie beträgt mindestens 1000 €. Die Vergütungsverordnung sieht dabei eine Staffelung vor, nach der von den ersten 25.000 € in der Regel 40 % an den Insolvenzverwalter gehen,von dem Mehrbetrag bis 50.000 € 25 % usw.
Faustregel:
Das private Insolvenzverfahren kostet bei einem Schuldner, der in ein Verbrau-cherinsolvenzverfahren gehört, etwa 1250 €, bei einem Schuldner, der ins Regelin-solvenzverfahren gehört, etwa 2000 €. Die Kosten des Verfahrens können dem Schuldner auf Antrag gestundet werden. Dies bedeutet, dass auch ein mittelloser Schuldner das Insolvenzverfahren bis zur Restschuldbefreiung betreiben darf. Am Ende der Wohlverhaltensphase hat er in jedem Fall auch die Kosten zu bezahlen, die Restschuldbefreiung hängt davon allerdings nicht ab.
Anwaltskosten:
Zusätzlich zu den zitierten Kosten fällt die Vergütung für etwa beauftragte Rechtsanwälte an (klicken Sie auf Honorar), die sich nach der Rechtsanwaltsvergütungsverordnung richtet und zwar entweder nach dem Nennwert der Forderungen oder nach gesondert zu vereinbarenden Vergütungsvereinbarungen (Letzteres ist die Regel).