Grundsätzlich:
Es kommt durchaus vor, dass der Schuldner bei seiner Antragstellung vergisst oder übersieht, einen Gläubiger in das Gläubigerverzeichnis des Insolvenzantrags aufzunehmen. Die Rechtsfolgen richten sich u.a. danach, wann sich der Gläubiger meldet: Während des Insolvenzverfahrens oder während der Wohlverhaltensphase. Bis zum sog. Schlusstermin innerhalb des Insolvenzverfahrens müssen Sie sofort Ihren Insolvenzverwalter entsprechend informieren, damit der Gläubiger noch ins Gläubigerverzeichnis aufgenommen und das Versäumte geheilt werden kann. Taucht der Gläubiger später auf, hat er einen Schadensersatzanspruch gegen Sie und zwar in Höhe der Quote, die er durch seine Nichtbeteiligung im Insolvenzverfahren nicht erhalten hat.
Die Versagung der Restschuldbefreiung mit der Folge, dass das Insolvenzverfahren unter dem Strich ergebnislos für den Schuldner abgelaufen ist, setzt einen Antrag eines Insolvenzgläubigers (nur jene, die in der Insolvenztabelle verzeichnet sind) voraus. Dies bedeutet: all jene, die sich als Gläubiger nicht am Insolvenzverfahren beteiligt haben, also nicht Insolvenzgläubiger im formellen Sinn sind,sind nicht antragsberechtigt.
Vom Schuldner „vergessene Gläubiger“, die häufig erst dann von Insolvenzverfahren Kenntnis erlangen, wenn sich der Schuldner bereits in der Wohlverhaltensphase befindet, haben weder die Möglichkeit,ihre Forderung nachzumelden (dies ist generell nach dem Schlusstermin nicht mehr möglich), noch eine sog. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen. Diese Gläubiger haben lediglich die Möglichkeit,außerhalb des Insolvenz-verfahrens eine Klage gegen den Schuldner wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB zu erheben.
Nicht antragsberechtigt ist auch der Neugläubiger, also ein Gläubiger, dessen Forderung gegen den Schuldner erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist.