1. Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
Durch Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vom 17.12.2020 ist nunmehr die seit langem erwartete Verkürzung der Verfahrensdauer bis zu Restschuldbefreiung von 6 Jahren auf 3 Jahre reduziert worden. Diese entscheidende Änderung gilt für alle Insolvenzverfahren, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden.
Das Gesetz tritt in Kraft am 1. Januar 2021.
Für wen gilt die Änderung?
Mit dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens wird überschuldeten Verbrau-cherinnen und Verbrauchern ebenso wie Gewerbetreibenden, Selbstständigen und ehemals Selbstständigen ein schnellerer Neuanfang ermöglicht. Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre statt wie bisher im Regelfall 6 Jahre sorgt dafür, dass Betroffene schneller wieder aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilhaben können.
Ab wann gilt die Regelung?
Die Regelung gilt rückwirkend für alle Insolvenzverfahren, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden. Allerdings ist dazu anzumerken, dass kaum jemand in der Zeit zwischen 1. Oktober und 17. Dezember einen Insolvenzantrag eingereicht haben wird, da niemand sicher sein konnte, dass der Zeitpunkt 1. Oktober 2020 letztlich in Gesetzeskraft erwachsen würde, da eine Änderung bis zur Verabschiedung immer noch möglich war.
Daraus wird sich in den ersten Monaten des neuen Jahres sicherlich ein gewisser Rückstau ergeben, der möglicherweise zur einer Verzögerung der Bearbeitung bei den Gerichten führen kann. Zudem ist darauf zu achten, dass die vorgeschriebene Dauer zwischen einem insolvenzrechtlich vorgeschriebenen außerge-richtlichen Schuldenbereinigungsplan und der Stellung eines Insolvenzantrags nicht mehr als die gesetzlich vorgesehene Frist von 6 Monaten betragen darf.
Anders als bislang wird es künftig für eine Restschuldbefreiung nach 3 Jahren nicht mehr erforderlich sein, dass Schuldner ihre Verbindlichkeiten in einer bestimmten Höhe tilgen (bisher 35 % der Gesamtverbindlichkeiten). Allerdings müssen Schuldner auch weiterhin bestimmten Pflichten und Obliegenheiten nachkommen, um eine Restschuldbefreiung erlangen zu können. So muss nach wie vor einer bestimmten Erwerbstätigkeit nachge-gangen werden oder man muss sich ggf. um eine solche bemühen (und das auch nachweisen). Außerdem be-steht ein neuer Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung , wenn in der Wohlverhaltensphase unange-messenen Verbindlichkeiten begründet werden.
2. Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierung-und Insolvenzrechts
Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs-und Insolvenzrechts wird ein Rechtsrahmen für Restruk-turierungen eingeführt, mit dem Insolvenzen abgewendet werden können. Davon können
insbesondere Unter-nehmen Gebrauch machen, die infolge der Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Für die von der Pandemie betroffenen Unternehmen werden zudem
weitergehende Erleichterungen geschaffen: So wird der für die Überschuldungsprüfung maßgebliche Zeitraum übergangsweise auf 4 Monate reduziert, um auf die derzeitigen Prognoseunsicherheiten
Rücksicht zu nehmen. Für Unternehmen, bei denen die Auszahlung der seit dem 1. November 2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch aussteht, wird die Insolvenz-antragspflicht bis
zum 31. Januar 2021 ausgesetzt.
Daneben werden auch die bestehenden Sanierungsmöglichkeiten im Insolvenzverfahren fortentwickelt. Der Verzicht auf die Bestellung einer Insolvenzverwalterin/eines Insolvenzverwalters in den
sogenannten Eigen-verwaltungsverfahren bleibt nunmehr grundsätzlich nur gut und solide vorbereiteten Vorhaben vorbehalten. Den Unternehmen wird zugleich ein rechtssicherer Weg zu den
eigenverwaltungsbasierten Sanierungsoptionen eröffnet. Da sich die Erfüllung dieser Anforderungen unter den gegenwärtigen Krisenbedingungen nicht immer werden sicherstellen lassen, sollen
die neuen Anforderungen aber nicht für Unternehmen gelten, deren Insolvenz auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 30. Dezember 2020)