Sanierungs- und Insolvenzberatung
Insolvenzstrafverteidigung

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    Folgen der Covid-19 Pandemie im Zivil-,Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

    Die gesetzlichen Regelungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft und gelten vor erst bis 30. September 2020.

     

    Vorgesehen sind im Bereich des Insolvenzrechts 5 Maßnahmen:

     

    - Die haftungsbewehrte und teilweise auch strafbewehrte 3-wöchige Insolvenzantragspflicht wird     

       vorübergehend bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nur für Fälle, in denen die         

       Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der Covid-19-Pandemie beruht. Zudem soll 

       erforderlich sein, dass Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Antragspflichtige

       Unternehmen sollen die Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren durch Inanspruchnahme staatlicher

       Hilfen, ggf. aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen abzuwenden.

     

    - Geschäftsleiter haften während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für

       Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des  Unternehmens vornehmen.

     

    - Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der Pandemie betroffene Unternehmen

       gewährte neue Kredite sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.

     

    - Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar.

     

    - Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, werden für 3

       Monate eingeschränkt. Durch die Maßnahmen soll den von den Auswirkungen der Pandemie betroffenen

       Unternehmen Zeit für die  Sanierung gegeben werden.

     

    Der Praktiker sagt: In all diesen Regelungen steckt erhebliche Sprengkraft für den Fall streitige Auseinandersetzungen mit Insolvenzgericht und Insolvenzverwaltung. Es bleibt abzuwarten, inwieweit Gerichte in streitigen Fällen zugunsten oder im Zweifel zu Ungunsten betroffener Unternehmen/Unternehmer entscheiden.

     

     



    Kontakt

    Kanzlei für Sanierungsberatung und Insolvenzstrafverteidigung

     

    Dr. jur. Hans-Jürgen Karsten Rechtsanwalt und Notar a.D.

    Parkallee 117

    28209 Bremen

     

    Tel. 0421 69 202 843

    Fax 0421 69 202 846

    karsten-dr@t-online.de

     

    Xing: HansJuergen_Karsten

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