Vorgesehen sind im Bereich des Insolvenzrechts 5 Maßnahmen:
- Die haftungsbewehrte und teilweise auch strafbewehrte 3-wöchige Insolvenzantragspflicht wird
vorübergehend bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nur für Fälle, in denen die
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der Covid-19-Pandemie beruht. Zudem soll
erforderlich sein, dass Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Antragspflichtige
Unternehmen sollen die Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren durch Inanspruchnahme staatlicher
Hilfen, ggf. aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen abzuwenden.
- Geschäftsleiter haften während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für
Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen.
- Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der Pandemie betroffene Unternehmen
gewährte neue Kredite sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.
- Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar.
- Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, werden für 3
Monate eingeschränkt. Durch die Maßnahmen soll den von den Auswirkungen der Pandemie betroffenen
Unternehmen Zeit für die Sanierung gegeben werden.
Der Praktiker sagt: In all diesen Regelungen steckt erhebliche Sprengkraft für den Fall streitige Auseinandersetzungen mit Insolvenzgericht und Insolvenzverwaltung. Es bleibt abzuwarten, inwieweit Gerichte in streitigen Fällen zugunsten oder im Zweifel zu Ungunsten betroffener Unternehmen/Unternehmer entscheiden.