Die Bundesregierung hat inzwischen eine ganze Reihe von Instrumenten zur Stützung der Liquidität von Unternehmen bereitgestellt.
Gleichzeitig soll verhindert werden, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei den Unternehmen ankommen. Die reguläre 3-Wochen-Frist der Insolvenzordnung sei für solche Fälle zu kurz bemessen. Nach einer Pressemitteilung vom 16. März 2020 flankiert die Bundesregierung deshalb bereits beschlossene Hilfspakete mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. 9. 2020 für die betroffenen Unternehmen. So soll vermieden werden, dass bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes allein deshalb ein Insolvenzantrag gestellt werden muss, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierung- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragsfrist abgeschlossen werden können. Voraussetzung für eine solche Aussetzung ist allerdings, dass der Insolvenzgrund auf die Auswirkungen der Corona-Epidemie zurückzuführen ist. Darüber hinaus soll eine Verordnungsermächtigung für das BMJV für eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31.3.2021 vorgeschlagen werden.