Sanierungs- und Insolvenzberatung
Insolvenzstrafverteidigung

  • Kompetente Beratung

    Wir helfen bei Verbraucherinsolvenz, Regelinsolvenz und Schuldenvergleich. Wir bieten Beratung und Strafverteidigung aus einer Hand. » mehr

    Ihr Weg zur Schuldenfreiheit:

    Angesichts des Umfangs der folgenden Darstellung, bedarf es einer gewissen Ausdauer bei der Lektüre. Aber es lohnt die Mühe, sich über den bestmöglichen Weg in eine schuldenfreie Zukunft zu informieren!


    Für Verbraucher, Selbstständige, Unternehmer und Freiberufler gilt:An erster Stelle steht vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens immer die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung im Rahmen eines Vergleiches zur Verfügung. Dies setzt finanzielle Mittel und eine geschickte Verhandlungstaktik voraus.


    Daneben können Sie verfahrenstechnisch grundsätzlich zwischen vier alternativen Verfahrensarten wählen, um eine Insolvenz zu vermeiden oder ein reguläres Insolvenzverfahren zu verkürzen.

     

    Natürliche Personen, für die die Privateinsolvenz infrage kommt,haben folgende Möglichkeiten:

     

    1. Nur für Verbraucher: Einigung mit den Gläubigern gemäß § 305 Abs. 1 Nr.1 Insolvenzordnung;danach Schuldenfreiheit.
    2. Für Verbraucher und (ehemals) Selbstständige: Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren gemäß § § 306-309 Insolvenzordnung, ggf. mit gerichtlicher Zustimmungsersetzung, danach Schuldenfreiheit.
    3. Für Verbraucher und Selbstständige: Verkürztes Verfahren gemäß § 300 Insolvenzordnung (n.F. vom 1.1.2021 mit der Möglichkeit einer Schuldenfreiheit nach 3 Jahren.
    4. Für Verbraucher und Selbstständige: Insolvenzplanverfahren gemäß § § 217 ff Insolvenzordnung.

     

    Für alle genannten Fälle 1.-4. gilt: Es sind immer finanzielle Spielräume in unterschiedlichem Umfang erforderlich.

     

    Die richtige Wahl der unterschiedlichen Vorgehensweisen mag schwierig erscheinen, gehört aber für den erfahrenen Insolvenzberater zum täglichen Brot.Wir als Ihre Berater haben die Aufgabe,zu prüfen, welches der zur Verfügung stehenden Verfahren für Ihren konkreten Fall das Beste ist. Dabei sind insbesondere zeitliche und wirtschaftliche Aspekte zu beachten.

     

    Für diese anspruchsvolle Aufgabe steht Ihnen unsere Kanzlei gern zur Verfügung.

     

    1.  Möglichkeit: Außergerichtlicher Vergleich oder Schuldenbereinigungsverfahren im Verbraucher-insolvenzverfahren gem. § 305 Abs.1 InsO

    Erfahrungsgemäß werden außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren bzw. außergerichtliche Vergleiche von den Gläubigern nicht in gleichem Maße akzeptiert, wie gerichtliche Lösungen. Ein zu beachtender Nachteil eines Vergleiches / einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung ist, dass die Entschuldungnur gegenüber den an der Einigung beteiligten Gläubigern wirkt und somit keine umfassende Schuldenbefreiung eintritt. Haben Schuldner den Überblick über ihre finanziellen Verhältnisse verloren, ist nicht auszuschließen, dass Gläubiger mit lange vergessenen Verbindlichkeiten vorhanden sind, die ihre Forderung später noch geltend machen. Ist die Anzahl der Gläubiger relativ hoch, wächst natürlich die Gefahr, dass einer der Gläubiger "quertreibt" und damit die Einigungsbemühungen zum Scheitern bringt.

     

    Eindeutiger Vorteil einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung durch Vergleich : Ein Insolvenzverfahren mit anschließendem Restschuldbefreiungsverfahren kann vermieden werden, der "Makel" Insolvenz, besonders bedeutsam für Selbstständige und Freiberufler, kann vermieden werden, das Geschäft/Unternehmen kann während der Verhandlungen weiter betrieben werden. Zudem kann durch den Wegfall sämtlicher Verfahrenskosten im Vergleich zu den gerichtlichen Lösungen eine höhere Befriedigungsquote angeboten werden.

     

    Unsere Meinung: Wer einen geordneten Überblick über seine Gläubiger hat und zudem noch über Mittel verfügt, um eine Vergleichsquote anbieten zu können, für den ist die außergerichtliche Schuldenbereinigung der Königsweg.

     

    2.  Möglichkeit: Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

    Das Insolvenzgericht hat  u.U. in besonderen Fällen die Möglichkeit, noch vor Eröffnung des Insolvenzver-fahrens eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubigern zu unterstützen (gilt nur in der Verbrau-cherinsolvenz). Das kann z.B. dann sinnvoll sein, wenn die Mehrheit der Gläubiger einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan bereits zugestimmt hat und dieser lediglich an der Ablehnung einzelner Gläubiger gescheitert ist.Diesem Weg kommt in der Praxis nur geringe Bedeutung zu (ca. 3 % aller Fälle).

     

    Unsere Meinung: Kann im Einzelfall sinnvoll sein. Doch auch hier ist zu beachten: Schuldner erhalten keine umfassende Schuldenbefreiung, sondern die Schuldenbereinigung wirkt nur gegenüber den beteiligten Gläubigern.

     

    3.  Möglichkeit: Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens während der Wohlverhaltensphase

    In der Insolvenzordnung nicht ausdrücklich geregelt, vom Bundesgerichtshof jedoch für zulässig erachtet, ist die Möglichkeit, auch noch während der Wohlverhaltensphase eine vorzeitige Restschuldbefreiung zu erhalten.

    Voraussetzung : Der Schuldner erreicht mit allen Gläubigern eine Einigung über einen Vergleichsvorschlag. diese Möglichkeit setzt das Vorhandensein entsprechender Mittel und die Zustimmung aller Gläubiger ohne Ausnahme voraus. Sind Sie an Einzelheiten interessiert? Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne : 0421 69 202 843 !

    Das Insolvenzplanverfahren ist finanziell zwar aufwändig, aber der schnellste Weg aus der Schuldenfalle!

     

    4.  Möglichkeit: Insolvenzplanverfahren

    Eine attraktive Möglichkeit ist das Insolvenzplanverfahren für natürliche Personen, gleich ob Verbraucher, Selbstständiger oder Freiberufler. Mit der Vorlage eines Insolvenzplans hat der Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren bis zum Zeitpunkt des Schlusstermins (danach nicht mehr) die Möglichkeit,bereits in einem sehr frühen Stadium eine umfassende Schuldbefreiung zu erlangen, dies gilt besonders für Selb-ständige,denen es um die Fortführung ihrer Tätigkeit geht und damit die Erhaltung ihres Berufes geht. 

    Voraussetzung ist das Vorhandensein finanzieller Mittel etwa durch  Beschaffung eines Darlehens aus dem Verwandten- oder Bekanntenkreis ,um Verfahrens - und Anwaltskosten und das Planangebot abdecken können.

    Nachteilig kann sich auswirken, wenn sich herausstellt, dass vergessene Gläubiger vorhanden sind. Vor der hier oder da anzutreffenden Auffassung, dass mit der Annahme des Plans auch solche Gläubiger ausgeschlossen werden, die am Plan nicht beteiligt waren, sei gewarnt, denn diese Frage ist in Rechtsprechung und Literatur lebhaft umstritten. Die Möglichkeit der Stundung von Verfahrenskosten besteht im Insolvenzplanverfahren nicht, folglich muss der Schuldner auch diese Kosten aufbringen und in die Plangestaltung mit einbeziehen.

     

    Unsere Empfehlung:

    Zunächst ist zu beachten,dass die Wahl der einzelnen Möglichkeiten grundsätzlich von zwei Variablen abhängt:

    Stehen Ihnen  finanzielle Mittel für die Verfahrenskosten und Ihren Berater zur Verfügung?

    Haben Sie einen genauen Überblick über Ihre Gläubiger und ist zu erwarten, dass diese grundsätzlich vergleichsbereit sein werden?

     

    Können Sie beide Fragen mit "Ja" beantworten, sollten Sie in jedem Fall einen außergerichtlichen Schuldenvergleich anstreben. Er findet sozusagen "unter der Decke" statt, die "Erledigungsfristen" bei der SCHUFA sind überschaubar, Sie können relativ ungestört Ihren Beruf weiter ausüben bzw. Ihr Geschäft weiterbetreiben, Imageschaden wird vermieden und Sie sind in relativ kurzer Zeit schuldenfrei.

     

    Stehen Ihnen  finanzielle Mittel zur Verfügung und scheitert beispielsweise ein außergerichtlicher Schulden-vergleich am "Nein" eines Gläubigers,sollten Sie den Weg des Insolvenzplanverfahrens wählen, bei dem Sie die Möglichkeit haben, opponierende Gläubiger auf elegantem Wege überstimmen zu lassen und in kürzester Zeit schuldenfrei zu werden.

     

    Verfügen Sie über keinerlei finanzielle Möglichkeiten, besteht der kostengünstigste Weg in der Inan-spruchnahme einer (kostenfreien) öffentlichen Schuldnerberatung. Dieser Weg hat gewisse Nachteile, ist aber in jedem Fall einem längeren Zuwarten vorzuziehen, denn mit jedem Tag, den Sie Ihre Schulden "weiterlaufen lassen", verzichten Sie auf die erreichbare Perspektive eines Neubeginns ohne Schulden und frei von Fremdbestimmung.

     

    Falls Sie die Anwaltskosten für die Begleitung bei Antragstellung und Durchführung eines Insolvenzverfahrens aufbringen können, gewinnen Sie wertvolle Zeit und können sicher sein, in jeder Phase des Verfahrens anwaltlich professionell betreut zu werden. Bedenken Sie die Wartefristen bei öffentlichen Schuldner-beratungsstellen (regional unterschiedlich zw. 3 und 9 Monaten, pandemiebedingt eher länger) und beziehen Sie eine dortige Bearbeitungszeit von 1 bis 2 Jahren in Ihre Überlegungen ein, so haben Sie bei Auftragserteilung an ein erfahrenes Anwaltsbüro einen erheblichen Zeitgewinn zu verbuchen.

    Beachten Sie bei Ihren Überlegungen, dass der weitaus überwiegende Teil der öffentlichen Schuldnerberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände die Schuldnerberatung vor sozialpädagogischem Hintergrund durchführen lässt. Die Frage, ob dadurch in allen Fällen eine hinreichende und rechtlich fundierte Schuldnerberatung gewährleistet ist, mag jeder Schuldner für sich beantworten.

     

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns, wir beraten Sie gerne!

    Kontakt

    Kanzlei für Sanierungsberatung und Insolvenzstrafverteidigung

     

    Dr. jur. Hans-Jürgen Karsten Rechtsanwalt und Notar a.D.

    Parkallee 117

    28209 Bremen

     

    Tel. 0421 69 202 843

    Fax 0421 69 202 846

    karsten-dr@t-online.de

     

    Xing: HansJuergen_Karsten

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    Insolvenztabelle ab 1.7.2023

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